Abstandsforderungen bei Mietverhältnissen
Abstand vom Abstand
Grundsätzlich kann ein Mieter gegenüber dem Nachmieter für Einbauten nichts beanspruchen.
von Marc Lehmann
Die Freude über eine schöne neue Wohnung kann in Frust umschlagen, wenn der bisherige Mieter hohe Abstandsforderungen geltend macht, etwa für die Einbauküche oder eine teure Deckenbeleuchtung in einem Zimmer. Je nach Situation muss der Wohnungssuchende aber gar keinen Abstand zahlen.
Gerade bei Wohnungen, die ohne Makler weitervermietet werden sollen, enthalten Anzeigen oder Aushänge oft einen Zusatz wie: „X Euro Abstand Voraussetzung“. Der aktuelle Mieter möchte den Vorteil ausspielen, dass zunächst nur er den Vermieter kennt und Nachmieter vorschlagen kann. Zudem glauben manche, sie könnten schon deshalb eine Prämie kassieren, weil der Wohnungssuchende die Maklercourtage spart.
Grundsätzlich ist es aber so: Der aktuelle Mieter kann überhaupt nichts beanspruchen. Nur dafür, dass die Wohnung geräumt wird, ist ein Entgelt (Abstand) sogar gesetzlich verboten (Paragraph 4a Wohnungsvermittlungsgesetz).
Lediglich den Ersatz von nachweislichen Umzugskosten hat der Gesetzgeber davon ausgeschlossen. Außerdem: Wer auszieht, ist nach den meisten Mietverträgen verpflichtet, seine Einbauten wie etwa eine Küchenzeile oder Parkettboden zu entfernen. „Die Wohnung ist in dem Zustand zurückzugeben, wie sie beim Einzug war“, sagt die Rechtsanwältin Annette Mertens. Bei der Besichtigung kann eine Wohnungssuchender daher erklären, dass er auf jegliche Einbauten verzichtet und die Wohnung lieber im Originalzustand beziehen würde. Dazu kommt, dass der Vermieter an Absprachen des Nach-Mieters ohnehin nicht gebunden ist. Er kann jedem die Wohnung geben.
Wem indes beispielsweise die Einbauküche gefällt, der kann bei der Wohnungssuche eine Ablöse-Vereinbarung treffen, dass er sie bei einem Einzug übernehmen würde. Dann übernimmt der Nachmieter aber auch die Pflicht, gegenüber dem Vermieter später- bei seinem eigenen Auszug- die Einbauten entfernen zu müssen. Eine solche Ablöse-Vereinbarung wird dann wirksam, wenn auch ein Mietvertrag zu Stande kommt. Für die Überlassung von Einbauten kann dann Geld verlangt werden, vergleichbar einem Kaufpreis bei einem Kaufvertrag. Der Gesetzgeber setzt aber beim Preis Grenzen: „Die Vereinbarung über das Entgelt ist unwirksam, soweit diese in einem auffälligen Missverhältnis zum Wert der Einrichtung oder des Inventarstücks steht“, sagt das Wohnungsvermittlungsgesetzt. Ein Missverhältnis besteht laut Rechtsprechung, wenn der Kaufpreis den Zeitwert um 50 % übersteigt. (BGH VIII ZR 212/96). Beispiel: Der Nachmieter zahlt für Einbauschränke 5000 Euro, die nur 1000 Euro wert sind. Dann muss der Mieter nur 1500 Euro zahlen. Wurde der darüber hinaus gehende Betrag bereits gezahlt, so kann er innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist zurückgefordert werden.
Quelle: Rheinische Post vom 22. September 2007
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