Wohnraummietrecht
Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
in Kraft getreten
Das AGG ist am 18.08.2006 in Kraft getreten. Ziel des Gesetzes ist, Be-nachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.
Das Gesetz wird Auswirkungen haben auf die Vermietung von Wohn- und Gewerberaum. Für diese Kategorien ist wie folgt zu unterscheiden:
1. Wohnraum
Wohnraum-Vermieter, die mehr als 50 Einheiten ihr Eigentum nennen, haben
§ 19 Absatz 1 AGG zu beachten, wonach eine Benachteiligung des Wohnungs-bewerbers/Mieters aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, wegen des Geschlechts, der Religion, einer Behinderung, des Alters oder sexu-ellen Identität zu vermeiden ist.
Für Wohnungseigentümer mit nicht mehr als 50 Wohneinheiten gilt dies in abge-schwächter Form (§ 19 Absatz 2 AGG), so dass sie bei der Begründung, der Durchführung und Beendigung von Wohnraummietverhältnissen eine Benach-teiligung aus Gründen der Rasse und wegen der ethnischen Herkunft zu unter-lassen haben. Nicht sanktioniert wird in diesen Fällen eine Benachteiligung wegen des Geschlechts, der Religion, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität.
Für einen Wohnungsvermieter gelten jedoch besondere Erleichterungen, und zwar unabhängig davon, wie viele Wohnungen ihm gehören. Bei der Vermietung von Wohnraum ist nämlich eine unterschiedliche Behandlung im Hinblick auf die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen und ausgewogener Siedlungsstrukturen sowie ausgeglichener, wirtschaftlicher, sozialer und kul-tureller Verhältnisse zulässig (§ 19 Absatz 3 AGG). Darüber hinaus kommt Wohnungsvermietern in bestimmten Situationen eine weitere Erleichterung zugute, nämlich dann wenn die Begründung eines Mietverhältnisses zu einem besonderen Nähe- oder Vertrauensverhältnis führt. Bei Mietverhältnissen kann dies zum Beispiel der Fall sein, wenn der Vermieter und der Mieter auf dem-selben Grundstück wohnen. In einem solchen Fall gilt das AGG gar nicht.
2. Gewerberaum
Der Vermieter von Gewerberaum hat in jedem Fall § 19 Absatz 2 AGG zu beachten, also eine Benachteiligung aus Gründen der Rasse und wegen der ethnischen Herkunft zu unterlassen. Handelt es sich um einen Vermieter, dem zahlreiche Gewerbeeinheiten gehören (nach dem Gesetz gilt hier nicht explizit die Grenze von 50 Einheiten), wird sein Geschäft als Massengeschäft bezeichnet werden und dann hat er jedwede Benachteiligung aus Gründen der Rasse oder der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität bei der Begründung, Durchführung und Be-endigung eines Mietverhältnisses zu unterlassen.
Die für die Wohnraummietverhältnisse geltenden Erleichterungen finden bei Gewerberaummietverhältnissen grundsätzlich keine Anwendung.
Autor: Johannes Steger
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