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Eigenbedarf

  • Eigenbedarfskündigung und Beweis. Für eine wirksame Eigenbe- darfskündigung ist es erforderlich, dass die konkrete Bedarfssituation unverwechselbar dargelegt wird, indem die Person, ihr Wohnbedarf und der Bedarfsgrund mitgeteilt werden. (LG Berlin, 62 S 303/96, 6/97)
  • Kein Eigenbedarf. Bietet ein Vermieter eine Wohnung erst einem Drit-ten und dann dem Mieter zu Kauf an, so kann er anschließend (wenn er die Wohnung nicht los wird) keinen Eigenbedarf anmelden. In einem solchen Fall kann man nicht mehr von einem ernsten Wunsch des Ver-mieters auf Eigennutzung ausgehen. (Amtsgericht München, 443 C 6556/03)
  • Tante. Für eine Tante kann Eigenbedarf nur geltend gemacht werden, wenn besondere Umstände vorliegen, z. B. eine sehr enge Bindung des Vermieters zu dieser Person. (OLG Braunschweig  1 W 26/93)
  • Stiefkind. Für ein Stiefkind des Vermieters kann Eigenbedarf geltend gemacht werden. (LG Hamburg, 307 S 206/96)
  • Freundin. Wird Eigenbedarf des Eigentümers für sich und seine Freundin geltend gemacht, muss die Freundin in der Eigenbedarfskündigung namentlich genannt werden. Das gilt auch, wenn die Freundin noch mit jemand anderem verheiratet ist und deren Ehemann nichts von allem erfahren soll. (LG München, 14 S 18 674/00)
  • Vorgetäuschter Eigenbedarf. Täuscht der Vermieter Eigenbedarf vor und kündigt er deswegen das Mietverhältnis, so hat der ausziehende Mieter einen Schadensersatzanspruch wegen positiver Vertragsver- letzung durch den Vermieter. Allerdings ist der Mieter beweispflichtig, dass der Eigenbedarf vorgetäuscht war. Zieht weder der Vermieter noch der Angehörige in die gekündigte Wohnung, so ist zugunsten des Mieters anzunehmen, dass der Eigenbedarf nur vorgetäuscht war. Dasselbe gilt, wenn die gekündigte Wohnung nach der Räumung durch den gekündigten Mieter längere Zeit leer steht. Die Beweislast zur Entkräftung der Täu- schung liegt beim Vermieter. Die Vorlage der Genehmigung des Leer- standes durch die zuständige Wohnungsbehörde reicht dafür nicht aus. Der Schadenersatzanspruch des Mieters umfaßt auch die Kosten des Umzugs. Haben die Mietparteien einen Aufhebungs- vertrag geschlossen, bleibt der Schadenersatzanspruch bestehen, wenn der Aufhebungsvertrag den fortdauernden Streit über die Berechtigung der Kündigung beilegen sollte. (LG Berlin, 64 S 189/95)

 

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