Neue Eigenheimzulage 2003 - selbstgenutztes Wohneigentum
Die Eigenheimzulage wird ab 2003 reduziert. Nur Eltern (Alleinerziehende und Verheiratete mit Kindern) haben dann ggf. einen Anspruch auf Eigenheimzu- lage . Wer keine Kinder hat, kriegt nichts, es sei denn, Kinder kommen später. Die Neuregelung sieht für Neu- und Altbauten gleichermaßen eine Grundförde- rung von 1000 Euro und eine Kinderzulage von je 800 Euro pro Kind über acht Jahre vor. Eine Familie mit einem Kind erhält danach 1800 Euro und mit zwei Kindern 2600 Euro.
Einkommensgrenzen: Die Einkommensgrenzen für den Anspruch auf die Eigenheimzulage werden reduziert. Alleinerziehende: Einkommen innerhalb von zwei Jahren bis maximal 70 000 Euro. Ehepaare: Einkommen innerhalb von zwei Jahren bis maximal 140 000 Euro. Der Betrag erhöht sich für jedes Kind um 20 000 Euro. Nach der Neuregelung sollen positive und negative Einkünfte nicht mehr saldiert werden, so dass nur noch positive Einkünfte berücksichtigt werden.
Kinderlose Ehepaare erhalten keine Eigenheimförderung. Sie haben jedoch vier Jahre Zeit, um ihren "Status" zu ändern. Dass heißt, sie erhalten die Zulage auch dann, wenn Kinder erst Jahre nach dem Bauantrag oder dem Kauf einer Immobilie geboren werden. Bei einer Geburt innerhalb von vier Jahren, besteht ab Geburtsjahr für acht Jahre Anspruch auf die Kinderzulage von 800 Euro. Kommt der Nachwuchs später aber innerhalb des achtjährigen Förderzeitraums, wird die Kinderzulage nur noch für die Restlaufzeit gewährt.
Nur noch die unentgeltliche Überlassung einer Wohnung an ein Kind führt ggf. zur Eigenheimzulage, sofern der Anspruchsberechtigte oder der Ehegatte Kindergeld erhalten. Eine unentgeltliche Überlassung an den Ex-Ehegatten ist damit schädlich. Die bisherige Regelung ging deutlich weiter und begünstigte die unentgeltliche Überlassung an einen Angehörigen i. S. des § 15 AO ( so z.B. auch Nichten und Neffen).
Für energiesparende Anlagen soll wieder eine Ökozulage gewährt werden. Auch eine Wärmeschutzzulage für Energiesparhäuser soll wieder beansprucht werden können. Die bisherige Zulage für den Erwerb von Anteilen an einer Wohnungsbaugenossenschaft wird ersatzlos gestrichen.
Immobilienerwerb vor dem 1.1.2003: Wer bis zum 31. Dezember 2002 den notariellen Hauskaufvertrag abgeschlossen hat, unterliegt noch der bisherigen Regelung für Eigenheimzulagen. Gleiches gilt beim Hausbau, wenn der Bau- antrag vor dem 1.1.2003 gestellt wird.
Quelle: Finanztip.de
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