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Stroth Immobilien  -   Wohn- & Gewerbeimmobilien

 

Wohnraum für Verwandte – Zulage vom Staat

Einmal im Leben hat jeder Steuerzahler Anspruch auf die Eigenheimzulage, so- weit bestimmte Einkommensgrenzen*) nicht überschritten werden. Wobei eine Voraussetzung allerdings zu erfüllen ist: Der Bauherr oder Käufer muss die Im- mobilie selbst bewohnen. Dies kann allerdings auch bedeuten, dass die Schwie- germutter oder die eigenen Kinder mietfrei in der geförderten Wohnung leben. Eine vertragliche Vereinbarung in schriftlicher Form ist dazu nicht notwendig, so der Bundesfinanzhof in einem aktuellen Urteil (XR 74/97). Eine mündliche Ver- einbarung reicht völlig aus.

Auch wenn sich der Verwandte des Steuerzahlers nicht ständig in der Wohnung aufhält, wird die Eigenheimzulage gezahlt. Das bestätigte der Bundesfinanzhof einem Ehepaar, das die Zweitwohnung unterm Dach den studierenden Töchtern überließ und trotzdem die Förderung beantragte. Die jungen Damen lebten während der Vorlesungszeit zwar am Studienort. In den Semesterferien lo- gierten sie jedoch im Haus der Eltern.

Zu beachten ist allerdings, dass nur gelegentliche Besuche des Angehörigen in der Wohnung nicht ausreichen, um den Fiskus spendierfreudig zu stimmen. Vor allem dann nicht, wenn der Eigentümer die Behausung in der restlichen Zeit anders nutzt. Der Verwandte muss selbstverständlich das unbeschränkte Zu- trittsrecht zu den Räumen haben und entscheiden können,  wer rein darf und wer nicht.  Ausgestattet sein muss die Wohnung mindestens mit Kochnische, Bad und WC. Da die Bedingungen im konkreten Fall erfüllt waren, kamen die Eltern  der studierenden Töchter  beim Dachausbau doch noch in den Genuss der staatlichen Förderung.

*)Höchsteinkommen im Einzugsjahr und dem Jahr davor 81.807 € für Ledige, 163.614 € für Ehepaare plus 30.678 € je Kind im Haushalt

 

Eigenheimzulage nur in Deutschland 

Wer im Ausland eine Immobilie erwirbt,  erhält keine Eigenheimzulage vom deutschen Staat. Der Streitfall: Ein Beamtenehepaar hatte in einem EU-Staat – grenznah zu Deutschland – ein Haus gebaut und beantragte dafür staatliche Fördermittel.  Die Begründung: Jedem Bürger sei im Unionsvertrag ausdrück- lich zugesichert, dass er seinen Wohnsitz frei wählen könne. Und schließlich zahle man in Deutschland auf Grund der Stellung als Beamte auch noch Steu- ern. Deshalb sei es nur recht und billig, vom Fiskus genau so unterstützt zu werden wie jeder andere.

Das Finanzamt  war allerdings in dieser Frage zu  keinem Kompromiss bereit und verwies darauf,  dass die Förderung ohne Ausnahme nur innerhalb der Staatsgrenzen möglich sei. Dieser Meinung schlossen sich die saarländischen Finanzrichter an und verweigerten dem Ehepaar die beantragten steuerlichen Vorteile. Der Gleichheitsgrundsatz werde hier nicht verletzt, so die Richter. Es komme eben bei der Eigenheimförderung einzig und allein darauf an, wo die Immobilie liege.

 

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