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Eigentumswohnung
- Wohnungsumwandlung: Mieter hat Vorkaufsrecht. Wird eine Mietwohnung nach Bezug durch den Mieter in eine Eigentumswohnung umgewandelt, steht dem Mieter ein gesetzliches Vorkaufsrecht zu. Dies gilt sowohl bei normalen Mietwohnungen, als auch bei öffentlich geför- dertem Wohnraum. Ein Vorkaufsrecht hat der Mieter nicht, wenn seine Wohnung bei Einzug schon eine Eigentumswohnung war. Der Bundes- gerichtshof hat entschieden, dass das Vorkaufsrecht nur für den ersten Verkaufsfall nach Umwandlung der Mietwohnung gilt. Im entschiedenen Streitfall hatte der Mieter besonderes Pech. Der erste Verkaufsfall war die Veräußerung seiner Wohnung im Wege einer Zwangsversteigerung. Hier konnte er sein Vorkaufsrecht nicht ausüben, aber trotzdem ist die- ses Recht beim nächsten (zweiten) Verkaufsfall bereits "verbraucht". (Bundesgerichtshof, VIII ZR 384/97)
- Verwalter muss gehen. Legt der Verwalter einer Eigentumswoh-nungsanlage die Wirtschaftspläne und Jahresabrechnungen nicht frist-gerecht vor und versäumt es, die Eigentümerversammlung einzuberufen, kann er von seinem Amt enthoben werden, wenn abzusehen ist, dass er auch in Zukunft nicht sorgfältiger arbeiten wird. (Bayerisches Oberstes Landesgericht, 2Z BR 202/03)
- Rückstand beim Wohngeld. Gerät ein Wohnungseigentümer mit seinen Wohngeldzahlungen erheblich in Rückstand (hier: über 2.999 Euro), kann ihm die Wohnungseigentümerversammlung bis zum Aus-gleich der Rückstände die Heizungs- und Wasseranschlüsse sperren und dafür notfalls die Wohnungstür aufbrechen. Das gilt auch, wenn die Eigentumswohnung vermietet ist. (Kammergericht Berlin, 29 W 94/01)
- Mehrheitsbeschluß: Gegenstand muß auf der Tagesordnung stehen. Soll ein Eigentümerbeschluß gültig sein, muß der Gegenstand des Beschlußfassung bereits bekannt sein, wenn die Versammlung einberufen wird. Denn die Wohnungseigentümer sollen vor Überra- schungen geschützt, die Vorbereitung auf die Versammlung soll ihnen ermöglicht werden. Unter dem Tagesordnungspunkt "Verschiedenes" können nur Beschlüsse von minderer Bedeutung subsumiert werden. (Bayerisches Oberlandesgericht, Az 2ZBR 23/98)
- Zwei-Drittel-Mehrheit reicht. Sinnvolle und zumutbare Verbesse-rungen einer Eigentumswohnanlage können mit Zwei-Drittel-Mehrheit beschlossen werden, wenn die Teilungserklärung das zulässt. Darunter fällt auch eine Pflasterung, die eine Wegabkürzung zum Müllplatz brin-gen würde. (Kammergericht Berlin, 24 W 253/02)
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