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Stroth Immobilien  -   Wohn- & Gewerbeimmobilien

 

Steuerdreh für (fast) alle
Etwas anders läuft es bei der Abgabe der aktuellen Steuererklärung. Zwar wird
kein Finanzamt die neuen Kosten sofort steuersparend anerkennen, ohne dass
zuvor die entsprechenden Verfahrensvorschriften bei den Beamten eingetrudelt
sind.

Doch der Hinweis auf die neue Rechtslage kann sich auch in diesem Fall kräftig
lohnen: Wer beispielsweise für sein Feriendomizil nicht über das gesamte Jahr
einen Mieter fand, hat schließlich schnell Verluste in Höhe von einigen Tausend
Euro angehäuft. Und die Summe müssen die Finanzbeamten künftig von dem
Betrag abziehen, die der Betroffene sonst zu versteuern gehabt hätte. Entspre
chend niedriger fällt der individuelle Steuersatz des Auslandsimmobilienbesit-
zers aus und damit auch der Betrag, den er an sein Finanzamt abgeben muss.

Denn Geld zurück bekommen alle, die in der Spitze weniger als 42 % Ein-
kommensteuer zahlen
, das gilt etwa für Ehepaare mit steuerpflichtigen
Einkommen bis zu rund 104.000 Euro. Wer allerdings die 42-%-Steuerhürde
überspringt, zahlt immer den Spitzensteuersatz
.


Der neue Steuertrick funktioniert zudem nur, wenn drei Bedingungen
beachtet werden:

Eigentümer bekommen die Verluste immer dann bei ihren Steuerbeamten voll
durch, wenn sie ihre Ferienimmobilie nicht selbst nutzen; andernfalls muss der
Verlust im Verhältnis von Vermietung und Selbstnutzung aufgeteilt werden,
und dieser Maßstab gilt dann auch für Leerstandszeiten.
Zudem muss die schlecht vermietete Immobilie im EU-Ausland liegen. Und der
Besitzer hat nachzuweisen, mit der Vermietung des Gebäudes oder Grundstük-
kes einen wirtschaftlichen Gewinn erzielen zu wollen.

"Das kann jeder Immobilienbesitzer selbst schriftlich über die geforderten 30
Jahre vorrechnen, die Gewinnerzielungsabsicht muss nicht von einem Sach-
verständigen überprüft und für glaubhaft befunden werden", sagt Steuerex-
pertin Alexandra Mack.

Das allerdings hört sich problemloser an, als die Sache schließlich für den
Steuerpflichtigen ausgehen kann. "Der Fiskus kann das vorgelegte Konzept
durchaus unter Vorläufigkeitsvorbehalt stellen", gibt Mack zu bedenken.

In dem Fall prüfen die Finanzbeamten einige Jahre, ob in dieser Zeit je ein Ge-
winn erzielt worden ist oder nicht. Falls ja, werden die Gewinne mit den An-
fangsverlusten verrechnet. Falls das Immobiliengeschäft aber nie aus den ro-
ten Zahlen gekommen sein sollte, kann der Fiskus Liebhaberei unterstellen -
und das Steuersparmodell ist geplatzt. Allerdings dürfen clevere Immobilien-
besitzer so lange an ihren Einnahmen und Ausgaben feilen, bis zumindest
zwischenzeitlich einmal ein paar Euro Gewinn anfallen. Dann ist das Problem
gelöst.

Reicht es aber vorne und hinten nicht, bleibt den Eigentümern immerhin eines:
der Gedanke an ihr schönes Urlaubsdomizil.

 

Quelle: SPIEGEL ONLINE 2006

 

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