Der Fiskus legt mit Hand an
Von: Wolfram Tauscher
Wie Sie jetzt Handwerkerarbeiten und andere Dienstleistungen von der Steuer absetzen können.
Alle stöhnen über Steuererhöhungen - doch die Bundesregierung hat auch Erleichterungen beschlossen. So dürfen Sie erstmals in diesem Jahr als Mieter oder Besitzer einer selbstgenutzten Wohnung einen Teil der Handwerkerrechnung dem Finanzamt aufbürden.
Normalerweise vermindern begünstigte Aufwendungen das Einkommen, von dem dann die zu zahlende Steuer berechnet wird. Bei der neuen Regelung dagegen werden die Kosten direkt von Ihrer Steuerschuld abgezogen. Pro Jahr dürfen Sie so bis zu 3.000 Euro Aufwand geltend machen und den Fiskus mit 20 Prozent, also maximal 600 Euro, daran beteiligen.
Die Vergünstigung, die rückwirkend zum 1. Januar 2006 gilt, bezieht sich auf alle Reparatur- sowie Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen in Ihrer Wohnung oder auf Ihrem Grundstück. Dazu zählen etwa Maler- und Tape-zierarbeiten, Badezimmer-Modernisierung, Austausch von Fenstern sowie Reparatur der Heizungsanlage oder Elektro-, Gas- und Wasserinstallationen
und deren Wartung.
Allerdings: Es sind nur Arbeitskosten inkl. Mehrwertsteuer abziehbar, nicht aber Materialkosten. "Achten Sie deshalb darauf, dass die Rechnung beide Positionen getrennt aufweist", rät der Hamburger Steuerberater Klaus-Dieter Bannöhr. "Sonst müsste die Aufteilung geschätzt werden."
Neben dieser Neuregelung sind die bisherigen Bestimmungen über "haushaltsnahe Dienstleistungen" weiterhin in Kraft, dort aber jetzt ohne Handwerksarbeiten. Wenn Sie also Tätigkeiten wie Reinigung der Wohnung, Kochen zu Hause oder Gartenpflege, die Sie oder eine andere Person Ihres Haushalts eigentlich selbst erledigen könnten, einem selbständigen Dienstleister übertragen, dürfen Sie Ihre Steuerschuld ebenfalls mindern.
Doppeltes Sparpotential
Auch hier beträgt die Ersparnis 20 Prozent von maximal 3.000 Euro Kosten im Jahr, bei Pflege- und Betreuung sogar 20 Prozent von bis zu 6.000 Euro. Sie können also doppelt sparen - einmal bei den Handwerkern und einmal bei den haushaltsnahen Dienstleistungen, zusammen maximal 1.800 Euro. Und weil sich dadurch auch Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer vermindern, ist Ihre tatsächliche Ersparnis sogar noch höher.
So nutzen Sie die Vergünstigungen:
Mit Ihrer Steuererklärung reichen Sie die Rechnung und Ihren Kontoauszug als Nachweis der Zahlung ein. Barzahlung gegen Quittung reicht nicht. Abziehbar sind die Kosten in dem Jahr, in dem der Rechnungsbetrag von Ihrem Konto abgebucht wurde. Liegt er höher als die jeweilige Obergrenze von 3.000 Euro, ist es vorteilhafter, die Zahlung auf zwei Jahre zu verteilen, um den Steuervorteil voll auszuschöpfen. Als Arbeitnehmer können Sie die voraussichtlichen Kosten auch während des Jahres als Freibetrag auf Ihrer Lohnsteuerkarte eintragen lassen. Dann müssen Sie aber nach Ablauf des Jahres eine Steuererklärung abgeben.
Quelle: Hoerzu Nr. 23 vom 02.06.2006
zurück zur Übersicht