Vorsicht Fristenfalle
Hauseigentümer tappen zum 31. Dezember durch die letztjährige Mietrechtsänderung in die Fristenfalle
(15.11.2002) Nach Einschätzung des Geschäftsführers des Dachverbandes Deutscher Immobilienverwalter e.V. (DDIV), Karlheinz Körner, werden zum 31. Dezember 2002 ca. 20 Prozent der privaten Hauseigentümer in eine Fristenfalle tappen: Der Gesetzgeber hatte nämlich im Mietrechtsänderungsgesetz festge- legt, dass Mieter ihre Betriebskostennachzahlungen nur dann leisten müssen, wenn der Eigentümer die Abrechnung spätestens 12 Monate nach Ende des Rechnungsjahres zustellt. Danach sind Nachforderungen verfallen. Die Guthaben jedoch nicht.
Vielen Hausbesitzern ist diese Frist nicht bekannt. Für die Eigentümer könnte damit ein Gesamtschaden von ca. 400 Mio. EURO entstehen. Auf eines weist der DDIV besonders hin: Bei Gerichtsverfahren ist es eine weit verbreitete Unsitte, zu behaupten, der Mieter hätte nie ein Abrechnung erhalten. Deshalb ist jedem Vermieter und Verwalter tunlichst anzuraten, den Zugang der Betriebskosten- abrechnung beim Mieter beweisbar zu gestalten. Eine spätere, erneute Zu- stellung würde in der Regel die Abrechnungsfrist überschreiten. Der Haus- besitzer geht dann leer aus.
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