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Stroth Immobilien  -   Wohn- & Gewerbeimmobilien

 

Hauseigentümer

  • Abstandszahlung absetzen.  Der Vermieter einer Wohnung kann die an einen Mieter geleistete Abstandszahlung für die Auflösung des Miet-vertrages auch dann als Werbungskosten von seinem steuerpflichtigen Einkommen abziehen, wenn er die Räume nach dem Auszug des Mieters selbst nutzen will. Die Räumung ist der "letzte Akt der Vermietung". (Finanzgericht Köln, 8 K 155/00)
  • Nutzwert und Steuer. Tauscht ein Hauskäufer die vorhandene Ölhei-zung gegen eine Gasheizung aus, so hat er damit den Nutzwert des Ge-bäudes nicht "deutlich erhöht".  Folge: Die Kosten können als Vorkosten in einer Summe vom steuerflichtigen Einkommen abgezogen werden und sind keine Herstellungskosten. (Bundesfinanzhof, X R 69/01)
  • Leerkosten. Die für eine leer stehende Wohnung aufgewendeten Kosten können von Vermietern steuerwirksam bei den Einkünften aus Vermie-tung abgesetzt werden. Bedingung: Der Steuerzahler weist nach, dass er ernsthaft beabsichtigt, die Räume wieder zu vermieten - auch wenn dies wegen eines ausgenblicklichen Überangebots an entsprechenden Woh-nungen rentabel kaum möglich sein wird. (Finanzgericht München, 9 V 1082/04)
  • Wasserschaden durch Blindschacht. Entsteht durch Verstopfung eines Blindschachtes im öffentlichen Kanalnetz ein Wasserschaden in einem anliegenden Haus, so kann die Kommune die Kosten für die Reinigung des Kanals und die Beseitigung des Schadens nicht auf den Hausbesitzer abwälzen, weil sie Eigentümerin des Schachtes und somit "Herrin der Gefahr" ist. (Oberlandesgericht Düsseldorf, 6 U 16/01)
  • Klare Absprache zur Streupflicht. Wohnungs- oder Hauseigentümer müssen mit Verwaltern und Mietern klare Absprachen über die win- terliche Streupflicht treffen. Das Oberlandesgericht Franktfurt/Main verurteilte einen Eigentümer, Schmerzensgeld an eine Frau zu zahlen, die auf einem eisglatten Gehweg ausgerutscht war und sich schwer ver- letzt hatte. Zur Urteilsbegründung hieß es, der Hausbesitzer habe die Erledigung der Räum- und Streupflichten nicht eindeutig und nach- vollziehbar an die Hausverwaltung oder an die Mieter delegiert. Es existiere zwar eine Hausordnung, die die Mieter zum Streuen ver- pflichtete, doch diese sei nur an die Wohnungseigentümer versandt worden. (Oberlandesgericht Frankfurt, 3 U 93/01)
  • Schornstein höher bauen. Endet der Schornstein eines Hauseigentü-mers an der Oberkante eines Fensters im Dachgeschoss einer Nachbar-wohnung, so muss der Schornstein auch dann vom Hausbesitzer erhöht werden, wenn das Nachbargebäude erst später gebaut worden ist. Ent-scheidend ist, dass die Nachbar vor den schädlichen Immissionen ge-schützt werden müssen, so das Verwaltungsgericht Gießen (AZ: 8 E 2187/02)
  • Schornsteinfeger muss rein. Ein Hauseigentümer, der sich beharrlich weigert, einen Schornsteinfeger ins Haus zu lassen, damit der  - wie gesetzlich vorgeschrieben -  kehren, überprüfen und die  Heizungsan-lage messen kann, muss der Behörde Zutritt gewähren. Sollte er sich weiterhin weigern, darf die Polizei als Zwangsmittel körperliche Gewalt anwenden. (Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, 6 B 10703/03)

 

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