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Kündigung

  • Mietwohnung – Schnarchender Nachbar ist kein Kündigungsgrund 
    Vermieterin kann nicht für Geräusche von Nachbarn verantwortlich ge­macht werden. Wer einen schnarchenden Nachbarn hat, kann seinen Mietvertrag nicht fristlos kündigen. Auch auf Scha­­densersatz durch den Vermieter besteht kein Anspruch.

    Im zugrunde liegenden Fall verlangte ein Ehepaar 8.500,- Euro Scha­dens­ersatz, weil sie sich von der Vermieterin arglistig getäuscht sahen. Sie hatten ausdrücklich nach einer ruhigen Wohnung gesucht. Ein Schnarcher unter ihrer Wohnung hielt sie jedoch nächtelang wach. Nach vier Monaten kündigte das Paar fristlos und zog aus.
    Einen Grund für eine fristlose Kündigung habe es nicht gegeben, befanden die Richter. Die Geräusche eines Schnarchers muss man hinnehmen, hieß es im Urteil. Da änderte auch die Aussage eines Sachverständigen nichts, der bestätigte, dass die tiefen Frequenzen eines Schnarchers bei Holz­bal­kendecken besonders gut weiter geleitet werden. Auch kann eine Ver­mie­terin nicht für die Geräusche der Nachbarn verantwortlich gemacht wer­den. Mit ruhig hatte die Vermieterin die ruhige Lage des Hauses gemeint. Jetzt müssen die Eheleute die Kosten des Umzugs wie auch Makler­pro­vision selber tragen und auch noch drei Monatsmieten nachzah­len. 
    (Amtsgericht Bonn, Urteil vom 25.03.2010  - 6 C 598/08)

  • Kündigungsfristen bei Altverträgen - Der Bundesgerichtshof hat ein Grundsatzurteil zu Kündigungsfristen bei Mietwohnungen gefällt. Dem-nach gelten die neuen - mieterfreundlichen - Kündigungsfristen auch bei Altverträgen - siehe Artikel
  • Kündigung zugegangen. Wird eine Mietkündigung zugestellt, wenn der Empfänger (hier: Vermieter) in Urlaub ist, so ist das Schreiben dennoch "zugegangen". Dem Empfänger geht "eine Willenserklärung auch dann zu, wenn er durch Krankheit oder Urlaub daran gehindert ist, vom Inhalt der Erklärung Kenntnis zu nehmen". Er hätte "Vorkehrungen" treffen müssen. (Bundesgerichtshof, XII ZR 214/00)
  • Mietschulden:  Fristlose Kündigung, es sei denn das Sozialamt ist schuld!   Liegt der Mieter mit zwei Monatsmieten oder mehr im Rückstand, kann der Vermieter fristlos kündigen. "Zwei Monatsmieten", das heißt zweimal die Grundmiete und eventuell zweimal die monatliche Vorauszahlung für die Nebenkosten. Beruhen die unpünktlichen Mietzah- lungen allein auf dem Verschulden des Sozialamtes, liegt kein Kündi- gungsgrund vor. (Kammergericht Berlin, Wm 98,85; 8 RE-Miet, 1354/96)
  • Kündigung wegen fehlender Kaution.   Bleibt der Wohnungsmieter die vereinbarte Kaution schuldig und hat darüber hinaus eine eides-stattliche Versicherung abgegeben, ist der Vermieter zur fristlosen Kün-digung berechtigt, weil sein Vertrauen in die Vertragserfüllung (hier: Mietzahlung) und sein Sicherungsbedürfnis auf längere Sicht gefährdet sind.  (LG Berlin, Az. 61 T 23/00)
  • Lärmbelästigung belegen. Kündigt ein Vermieter einem Mieter wegen ruhestörenden Lärms, gibt aber im Kündigungsschreiben nicht konkret an, wann und wie oft sich der Mieter falsch verhalten hat, so ist die Kün- digung unwirksam. Der Mieter muss prüfen können, ob die gegen ihn erhobenen Vorwürfe richtig sind. (Amtsgericht Berlin-Wedding, 8a C 26/02)
  • Mit Katze fristlos gekündigt. Muss lt. Mietvertrag der Vermieter um Erlaubnis gerfragt werden, wenn sich ein Mieter ein Haustier zulegen will, so kann einem Mieter, der ohne Zustimmung des Vermieters eine Katze in der Wohnung hält, fristlos gekündigt werden. (Amtgericht Waldshut-Tiengen, 7 C 59/02)
  • Hausfriedensbruch: Wenn der Vermieter heimlich die Wohnung betritt.  Ein Vermieter darf die Wohnung seines Mieters nicht ohne Rücksprache betreten. Dringt er dennoch mit einem Zweitschlüssel heimlich in die Wohnung ein, kann der Mieter fristlos kündigen. Der heimliche Vermieterbesuch sei Hausfriedensbruch, urteilte das Berliner Landgericht. Ein Vermieter hatte mit einem Handwerker unangemeldet die Wohnung betreten, um eine Reparatur ausführen zu lassen. Er be- gründete das  Eindringen ohne Wissen  des Mieters mit dem guten Zweck. Dies akzeptierte der Richter nicht und bewertete das Verhalten als "nicht hinzunehmende Eigenmächtigkeit". Dadurch sei ein Festhalten am Mietvertrag unzumutbar. (Berliner Landgericht, 64 S 305/98)

 

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