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Berlin, 29. April 2005
Pressemitteilung - Bundesministerium der Justiz

Bundesrat billigt neue Kündigungsfristen bei Altmietverträgen

Das Gesetz über Kündigungsfristen für sog. Altmietverträge hat heute nach dem Bundestag auch den Bundesrat passiert. Nach dem Gesetz gilt die kurze, drei-monatige Frist für Kündigungen durch den Mieter auch für Altmietverträge, in denen die bis zum 1. September 2001 geltenden Kündigungsfristen formular-mäßig vereinbart worden waren. Das Gesetz soll zum 1. Juni 2005 in Kraft treten.

„Mit der heutigen Entschließung des Bundesrates haben die unionsgeführten Länder ihre politische Selbständigkeit bewiesen. Anders als die Oppositions-fraktionen im Bundestag haben sie erkannt, dass die Neuregelung die not-wendige Reaktion auf die Erfordernisse des modernen Arbeitsmarktes ist, der den Menschen zunehmend Wohnortwechsel abverlangt. Das Gesetz ist ein wichtiger Beitrag zu mehr Mobilität und Flexibilität von Mieterinnen und Mietern, die wir bereits mit der Mietrechtsreform 2001 gefördert haben,“ begrüßte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries die Entscheidung.

Zum Hintergrund:

Seit der Mietrechtsreform im Jahre 2001 beträgt die Frist für Kündigungen des Wohnraummietvertrages durch den Mieter drei Monate. Abweichungen von dieser Frist zu Lasten des Mieters verbietet das Gesetz.

Nur für sog. Altmietverträge, d.h. Verträge, die vor dem 1. September 2001 geschlossen wurden, sieht eine Übergangsvorschrift bislang vor, dass längere Kündigungsfristen, die Mieter und Vermieter „vertraglich vereinbart“ hatten, weitergelten. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine solche Ver-einbarung auch dann vorliegt, wenn eine Formularklausel die bis 1. September 2001 geltenden gesetzlichen Kündigungsfristen - wörtlich oder sinngemäß - wiedergibt (Urteil vom 18.06.2003, VIII ZR 240/02). Nach dieser Recht-sprechung konnten viele Mieterinnen und Mieter, deren Formularmietverträge aus der Zeit vor der Mietrechtsreform die alten Kündigungsfristen enthalten, die Vorteile der neuen kürzeren Kündigungsfristen nicht nutzen.

Die Kündigungsmöglichkeiten dieser Mieterinnen und Mieter werden mit dem heute vom Bundesrat gebilligten Gesetz erheblich verbessert. Sie können künftig den Vertrag mit einer dreimonatigen Frist ordentlich kündigen – un-abhängig davon, wie lange sie bereits in der Wohnung leben.

 

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