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Stroth Immobilien  -   Wohn- & Gewerbeimmobilien

 

Mieterrechte & -pflichten 

  • Wohnungsschlüssel. Der Vermieter darf nicht „für alle Fälle“ einen Schlüssel zurückbehalten, es sei denn, der Mieter hat ihm dies aus- drücklich gestattet.  (AG Tecklenburg, WM 91, 579; AG Ellwangen, WM 91, 340)
  • Betreten der Wohnung. Betritt der Vermieter mit einem zurückge- haltenen Schlüssel oder mit einem Universalschlüssel unbefugt die Wohnung, kann der Mieter fristlos kündigen.  Selbst wenn der Vermie- ter im Einverständnis mit dem Mieter einen Schlüssel für die Wohnung behält, darf er sich in Abwesenheit des Mieters ohne dessen Willen kei- nen Zutritt zur Wohnung verschaffen. Andernfalls begeht der Vermieter Hausfriedensbruch. (LG Berlin, WM 99, 332; AG Heidelberg, WM 78, 69)
  • Schlüsselverlust.  Ist ein Schlüssel abhanden gekommen, muss der Mieter  den Vermieter darüber unterrichten.  Der Vermieter kann dann die Kosten für die Anfertigung eines neuen Schlüssels und die Aus- wechslung des Schlosses verlangen.  Voraussetzung:  Den Mieter trifft am Verlust des Schlüssels  ein Verschulden.  Deshalb haftet er zum Beispiel nicht,  wenn ihm in einem  Geschäft seine Tasche mit den Schlüsseln trotz Bewachung gestohlen wird (AG Hamburg, WM 99, 687). Eine Klausel im Mietvertrag, die den Vermieter berechtigt, unabhängig vom Verschulden des Mieters auf dessen Kosten ein neues Schloss anzubringen, ist unwirksam. (LG Hamburg, WM 99, 327)
  • Schlüssel zurückgeben. Händigt der Mieter nach dem Ende des Miet-verhältnisses die Wohnungsschlüssel nicht an den Vermieter aus, so muss er als Nutzungsentschädigung weiter die volle Miete zahlen.  Das gilt auch dann, wenn der Mieter die Wohnung untervermietet hatte und der Untermieter die Schlüssel nicht hergibt. (Oberlandesgericht Düsseldorf, 24 U 187/01) bü
  • Teppichboden.  Für einen mitvermieteten Teppichboden gelten die gleichen Grundsätze wie für Einrichtungsgegenstände. Im Lauf der Mietzeit nutzt sich ein Teppichboden ab. Die notwendige Erneuerung muss der Vermieter auf eigene Kosten vornehmen (OLG Hamm, RE WM 91, 248).
  • Nutzungsdauer Teppichboden. Ein Teppichboden ist durchschnittlich nach einer Nutzungsdauer von 10 bis 15 Jahren als verschlissen anzu- sehen (LG Duisburg, WM 89, 10; AG Wennigsen, WM 87, 258),  nach anderer Ansicht nach 5 bis 10 Jahren (LG Kiel, WM 98, 215).  Für die Frage, ob ein Teppichboden abgenutzt ist, kommt es jedoch nicht allein auf das Alter und die übliche Lebensdauer an. Daneben sind die Qualität des Teppichs, der konkrete Erhaltungszustand und der Abnutzungsgrad von Bedeutung (LG Hamburg, WM 88, 107).
  • Teppichboden und Auszug. Sind nach dem Auszug Abdrücke von Möbeln und einige Flecken zu sehen, liegt das im Rahmen der üblichen Abnutzung. Schadensersatz kann der Vermieter nur verlangen, wenn der Mieter den Teppich übermäßig stark strapaziert oder aus Unachtsamkeit Schäden verursacht hat. Dazu gehören Brandflecken durch Zigaretten, aber auch größere, nicht zu beseitigende Flecken wie etwa von einem verschütteten Glas Rotwein. Der Vermieter kann aber nicht verlangen, dass der Mieter vollen Kostenersatz leistet. Er muss bei der Berechnung des Schadens einen Abzug „neu für alt“ vornehmen. (LG Münster, WM 89, 508)

 

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