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Stroth Immobilien  -   Wohn- & Gewerbeimmobilien

 

Mietkaution

 

  • Aufbewahrung. Die Kaution muss getrennt vom Vermögen des Ver-mieters auf einem Treuhandkonto aufbewahrt werden. Das gilt bei Wohnungsmietern und bei Gewerbemietern  (KG Berlin, Az. 20 W 6592/98).
  • Abwohnen der Kaution.  Ein Mieter hat nicht das Recht, die Kaution von drei Monatsmieten abzuwohen, indem er in den letzten Monaten keine Miete zahlt; denn die Miete ist monatlich im voraus, die Rück-zahlung der Kaution dagegen erst Monate nach Rückgabe der Mietsache fällig. Verbindlichkeit und Forderung können deshalb nicht gegeneinan-der aufgerechnet werden. Der Mieter bleibt zur Mietzahlung verpflichtet (AG Dortmund, Az. 125 C 532/02).
  • Unwirksame Klausel. Eine Klausel in einem Mietvertrag, nach der die hinterlegte Kaution (hier ein Betrag von 1.000  Euro) vom Vermieter einbehalten werden kann, wenn der Mieter in weniger als fünf Jahren wieder auszieht, ist unwirksam.  Denn die Klausel benachteiligt den Mieter unangemessen. (Amtsgericht Coesfeld, 11 C 371/03)
  • Kautionssumme in Raten.  Ein Vermieter darf zwar nicht verlangen, dass ihm der Mieter die Kaution als Einmalbetrag komplett auf ein Spar-buch überweist. Denn der Mieter hat das Recht, die Kautionssumme in drei Raten zu bezahlen. Durch die unwirksame Klausel wird jedoch nicht das generelle Recht des Vermieters, eine Kaution zu berechnen, berührt. (Landgericht Leipzig, 1 S 4425/02)
  • Zwangsverwalter.  Hat der Vermieter die Kaution einem Zwangsver-walter überlassen müssen, so haftet der Vermieter weiterhin gegenüber dem Mieter für die Rückzahlung der Kaution. Er kann nicht die Rückzah-lung verweigern mit dem Hinweis, die Kaution an den Zwangsverwalter ausgehändigt zu haben  (LG Berlin, Az. 67 S 275/00).

 

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