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Mietnomaden -
Albtraum eines jeden Vermieters

Was Mietnomaden anrichten und welche Kosten sie nicht nur durch den Miet­ausfall sondern auch für die Beseitigung von Müll und der Instandsetzung der Wohnungen verursachen, zeigt diese Reportage sehr eindrucksvoll. Zumeist bleiben die Vermieter auf diesen Kosten sitzen, was für so manchen von ihnen den persönlichen Ruin bedeuten kann.


Wie können Vermieter sich schützen?

Das Problem ist, dass diese Mietinteressenten
-   meist gut gekleidet zum Besichtigungstermin erscheinen,
-   einen netten, seriösen Eindruck machen und
-   nicht selten einen Wagen der gehobenen Mittelklasse fahren.

Eine hundertprozentige Sicherheit gibt es nicht, aber Maßnahmen, die der Ver­mieter zu seinem Schutz ergreifen kann. Vor Vertragsunterzeichnung sollte der Mietinteressent folgende Unterlagen vorlegen:
-   Selbstauskunft, in welcher u.a. Name, Anschrift und Telefon des aktuellen
    Vermieters und des Arbeitsgebers benannt werden,
-   eine aktuelle Schufa-Auskunft,
-   Kopie des Personalausweises

Nach Vertragsunterzeichnung und vor Schlüsselübergabe sollte der Vermieter darauf bestehen, dass die erste Monatsmiete sowie die Kautionszahlung -zumindest aber die erste Rate- auf sein Konto überwiesen wurden (siehe Aktenzeichen KG Berlin, Beschluss v. 21.01.08, Az. 12 W 90/09). 

Was tun, wenn man einem Mietnomaden aufgesessen ist?

Diese Wohnungs-Parasiten kennen und verlassen sich auf Schutzbestimmungen und rechtliche Ausnahmeregeln für Mieter. Der Gesetzgeber will mit diesen Rege­lungen verhindern, dass Mieter plötzlich von ihrem Vermieter auf die Straße ge­setzt werden können. Leider führt dies im Falle der Mietnomaden zu einer Unaus­gewogenheit, die voll zu Lasten der Vermieter geht. Häufig dauert es zwei Jahre und länger, bis ein Vermieter den ungeliebten Bewohner wieder los ist. Im Nach­hinein stellen Gerichte meist fest, dass der Vermieter in seinem Anliegen recht hat - doch eintreiben kann er offene Forderung oft nicht, weil der Mietnomade offiziell zahlungsunfähig ist.

Gemäß BGB sind Vermieter bereits nach zweimonatigem Zahlungsverzug berech­tigt, ihrem Mieter fristlos zu kündigen. Zieht dieser nicht aus, kann der Vermieter frühestens zwei Wochen nach der Kündigung Räumungsklage erheben, wobei dem Mieter eine gesetzliche, zweimonatige Schonfrist eingeräumt wird. Wird das Urteil auf Räumung dann endlich nach einigen Monaten gefällt, kann der Mietnomade trotzdem weiter in der Wohnung bleiben, denn die Räumung darf erst nach einer erneuten Frist erfolgen. Die Vollstreckung des Räumungsurteils darf außerdem erst erfolgen, wenn es nach einem Monat rechtskräftig geworden ist und dem Mieter zugestellt wurde. Mietnomaden tricksen oft, um die Zustellung zu verhindern. Also müssen Vermieter einen Gerichtsvollzieher hinzuziehen, was wieder mehrere Wochen dauert. Ist die Wohnung dann endlich geräumt, bleibt der Vermieter fast immer auf den Kosten sitzen, die durchschnittlich bei 25.000 Euro liegen.

Fazit

Bei derzeit bundesweit geschätzten ca. 15.000 Mietnomaden (von insges. ca. 20 Mio. Mietverhältnissen) stellen diese zwar nur eine sehr geringe Minderheit dar. Wer aber an einen solchen gerät, ruiniert nicht nur seine Nerven sondern u.U. sogar die eigene Existenz. Seriöse Mieter sollten sich durch dieses gesunde Misstrauen nicht verunglimpft fühlen, denn wer ist schon in der Lage, hinter die freundlich lächelnde Stirn seines Gegenübers zu schauen.

 

23.06.2011