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Mietvertrag

  • Unwirksamer Mietvertrag. Hat ein Vermieter einem Mieter zwar den Mietvertrag zur Unterschrift zugeschickt, kommt der aber nicht zurück, so ist der Vertrag nicht wirksam zustande gekommen. Dies gilt auch dann, wenn der Mieter einige Zeit (hier: vier Monate lang) die vereinbarte Miete gezahlt hat. (Landgericht Berlin, 67 S 201/01)
  • Mieterhöhung. Ist in einem Mietvertrag statt von einer Miete pro Qua- dratmeter nur von einer Gesamtmiete die Rede, so darf der Vermieter den Mietzins nicht erhöhen,  wenn sich nachträglich  herausstellt, dass das vermietete Objekt weit mehr Quadratmeter hat, als ursprünglich angenommen. (Oberlandesgericht Düsseldorf, 10 U 44/01)
  • Höchstens 20 Prozent. Auch eine überzogene Mieterhöhung kann zum Teil wirksam sein, wie der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Urteil bestätigt. Die ortsübliche Miete ist zwar die Obergrenze für Mieterhö-hungen, dennoch kann ein kurzfristiger Mietsprung bei einer bisher niedrigen Miete rechtens sein. Es gilt: Innerhalb von drei Jahren darf die Miete höchstens um 20 Prozent steigen. Das Gericht wies die Klage eines Mieters ab, der einer Mieterhöhung nicht zustimmen wollte, da sich der verlangte Mietzins außerhalb der vom Mietspiegel vorgegebenen Spanne befand. Jedoch hätte er der Erhöhung zumindest für den, innerhalb der Spanne liegenden Erhöhungsbetrag zustimmen müssen. (Az VIII ZR 52/03)
  • Befristeter Mietvertrag.  Wird der befristete Mietvertrag mit mehre- ren Mietern abgeschlossen, müssen auch alle Mieter den Vertrag unter- zeichnen. Fehlt eine Unterschrift, ist kein befristeter, sondern ein  unbe- fristeter Mietvertrag zustande gekommen, der jederzeit mit der ge- setzlichen Kündigungsfrist vom Mieter gekündigt werden kann. (LG Dresden, 15 S 0454/87)
  • Wer wartet die Heizung? In einem Mietvertrag kann stehen, dass der Mieter die Kosten für Wartung und Reinigung der Gasetagenheizung übernehmen muss. Ohne diesen Passus zahlt der Vermieter. (Amtsgericht Waiblingen, 9 C 1156/01)

 

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