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Nachmieter

  • Vorzeitiger Auszug. Zieht ein Mieter vor Ablauf der Kündigungsfrist aus der Wohnung aus, kann Vermieter die Wohnung gleich neu vermieten und muss nicht erst die Kündigungsfrist abwarten. Bekommt er den neuen Mieter nur zu einem niedrigeren Mietzins, kann er die Differenz vom Vormieter als Schadenersatz geltend machen, und zwar bis zum letzten Tag der Kündigungsfrist. Allerdings muss der ausgezogene Mieter vorher über folgendes informiert werden: erstens, dass vertraglich das Mietverhältnis noch bis zum letzten Tag der Kündigungsfrist weiterbe- steht, zweitens, dass der Vermieter sich im Rahmen seiner Schaden- minderungspflicht gleich um einen neuen Mieter bemühen wird, drittens, dass bei einer Neuvermietung zu einem niedrigeren Mietzins die Differenz zur Mindermiete als Schadenersatz geltend gemacht wird. (LG Berlin,  64 S 16/97)

 

 

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