Auch die Kosten können die Eigentümer flexibler als bisher untereinander aufteilen. Bei Umbauten jenseits von Modernisierung, Instandhaltung und Reparatur gilt eigentlich: Zahlen müssen nur die Eigentümer, die zugestimmt haben.
Allerdings kann die Eigentümerversammlung ein abweichende Verteilung der Kosten beschließen. Der Verteilungsschlüssel muss sich an der Möglichkeit der Nutzung der Umbauten orientieren und ist dann für alle verbindlich. Einziger Ausweg für Eigentümer, die sich überfordert fühlen: Sie können vor Gericht geltend machen, dass sie unbillig beeinträchtigt werden oder sich die Eigenart der Wohnanlage ändert. Wenn sie damit Erfolg haben, stoppt das Gericht die beschlossenen Bauarbeiten.
Vorrang in der Zwangsvollstreckung
Einen kleinen Vorteil bekommen Eigentümergemeinschaften durch Änderungen im Zwangsvollstreckungsrecht bei der Durchsetzung von Hausgeldzahlungen für die Verwaltung, laufende Kosten und Reparaturen. Bis zu einer Höhe von 5 % des Verkehrswerts der Wohnung sind Hausgeldrückstände jetzt vorrangig ge-genüber Forderungen von Banken - auch wenn diese per Grundschuld oder Hypothek gesichert sind.
Mit anderen Worten: Bei einer Zwangsverwaltung oder Zwangsversteigerung bekommt jetzt zunächst die Wohnungseigentümergemeinschaft ausstehendes Hausgeld.
Bisher galt in der Regel: Nach einer Zwangsversteigerung erhielten zunächst die Banken ihr Geld, während die Eigentümergemeinschaft ihre Hausgeldforderungen oft abschreiben konnte.
Allerdings: In vielen Fällen dürfte der Eigentümergemeinschaft dennoch Geld verloren gehen. Die Obergrenze von 5 % des Verkehrswerts wird oft nicht reichen, um Hausgeldrückstände auszugleichen.
Transparenz bei der Verwaltung
Das neue Wohnungseigentumsgesetz sorgt auch für mehr Transparenz bei der Verwaltung. Der Verwalter oder Vorsitzende der Wohnungseigentümerversammlung müssen künftig sämtliche Beschlüsse der Gemeinschaft und Gerichtsurteile über Streitigkeiten dokumentieren und aufbewahren. Das erleichtert es vor allem Wohnungskäufern, sich ein vollständiges und zuverlässiges Bild vom Zustand und Wert der Immobilie und von der Eigentümergemeinschaft zu verschaffen.