Schönheitsreparaturen
auch bei Gewerbe evtl. unzulässig
Für Mietverträge über Wohnraum wurde bereits höchstrichterlich entschieden, dass eine Klausel unwirksam ist, die den Mieter - ungeachtet des konkreten Zustandes der Mietsache - in vertraglich festgelegten Zeiträumen zu Schönheitsreparaturen verpflichtet. Diese Klausel stellt für den Mieter eine unangemessene Belastung dar. Für Mietverträge über Gewerberäume gilt dies nach einer aktuellen Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf (Aktenzeichen: I-10 U 174/05) ebenso.
Im Streitfall ging es um die Vermietung eines Ladenlokales zum Betrieb einer Änderungsschneiderei. Der Mietvertrag enthielt die Klausel: "Schönheitsreparaturen sind mindestens in der Zeitfolge von drei Jahren in Küche, Bad und Toilette sowie von fünf Jahren in allen übrigen Räumen auszuführen." Der Vermieter hatte auf Einhaltung dieser Verpflichtung beharrt und schließlich im Klagewege deren Feststellung verlangt.
Nach Auffassung der Richter ist der Mieter gewerblicher Räume, was die Renovierungspflichten betrifft, nicht weniger schutzbedürftig als ein Wohnraummieter. Eine solche "starre" Fristenregelung benachteilige auch den gewerblichen Mieter unangemessen, weil sie ihn mit Renovierungspflichten belasten könne, die über den tatsächlichen Renovierungsbedarf hinausgingen. Eine solche Klausel müsse daher auch in Mietverträgen über Geschäftsräume als unwirksam angesehen werden, so dass in diesem Fall das Gesetz gilt. Und das regelt, dass der Vermieter im Grundsatz die Schönheitsreparaturen in den Räumen durchzuführen hat.
Vergl. Oberlandesgericht Düsseldorf, 10 U 102/06
und Oberlandesgericht München, 10 U 2964/06
zurück zur Übersicht