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Urteil des Bundesverwaltungsgerichts

Keine zusätzliche Rundfunkgebühr
für Arbeits-PC im Homeoffice

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat ein Grundsatzurteil zur Rechtmäßigkeit der Rundfunkgebühren für beruflich genutzte Computer gefällt. Die Entscheidung betrifft vor allem Selbstständige mit Büro zu Hause. Sie müssen demnach für den internetfähigen Computer keine Gebühren bezahlen. Bislang galt die Zweitgeräte-Befreiung für sie nicht. Drei Nutzer hatten erfolgreich dagegen geklagt.

Im konkreten Fall nutzen die Kläger jeweils einen Teil ihrer Wohnungen für die Ausübung einer selbstständigen (freiberuflichen) Tätigkeit. In den dafür genutzten Räumen verfügen sie über einen internetfähigen Computer. In den anderen ausschließlich privat genutzten Räumen sind herkömmliche Fernseh- und Rundfunkgeräte vorhanden, für die Rundfunkgebühren entrichtet werden. Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten verlangten Rundfunkgebühren auch für die beruflich genutzten PC, während die Kläger sich auf die Gebührenbefreiung für Zweitgeräte beriefen. Das Gericht wies nun eine entsprechende Revision der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ab.

Verweis auf Rundfunkstaatsvertrag

Nach Ansicht der obersten Verwaltungsrichter muss für neuartige Rundfunkgeräte wie Computer, die Radio und Fernsehen über das Internet abspielen können, im nicht ausschließlich privaten Bereich keine Rundfunkgebühr entrichtet werden. Sie verwiesen auf den Rundfunkgebührenstaatsvertrag.

Demnach ist der PC dem herkömmlichen Rundfunkgerät als Zweitgerät unterzuordnen. Das Gericht unterstrich, dass der Gesetzgeber durch die bestehende Regelung neuartige Rundfunkgeräte bei der Gebührenabgabe privilegieren wolle. Zudem könnten die neuen Arbeitsgeräte wie Laptops und internetfähige Mobiltelefone durch ihre bewegliche Nutzung meistens überhaupt keinen bestimmten Räumen zugeteilt werden.
 

Quelle: Pressemitteilung Nr. 67/2011 vom 17.08.2011
            des Bundesverwaltungsgerichts - BVerwG 6 C 15.10, 45.10 und 20.11

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