|  | |  |  | 
Schönheitsreparaturen - Schönheitsreparaturen gem. Fristenplan. Soll ein Mieter lt. Fristenplan im Mietvertrag Schönheitsreparaturen unabhängig davon leisten, in welchem Zustand die Räume sind, so benachteiligt die Klausel den Mieter unangemessen. Folge: Wegen des starren Fristenplans muss der Mieter nicht renovieren (Bundesgerichtshof, VI ZR 361/03)
- Keine lindgrüne Wand. Muss ein Mieter beim Auszug renovieren, darf er die Wände nicht mit einer Bordüre versehen und lindgrün streichen. Der Vermieter kann verlangen, dass die Wohnung ein zweites Mal in einer neutralen Farbe gestrichen wird. (Landgericht Berlin, 64 S 135/01)
- Totalrenovierung. Eine Klausel im Mietvertrag, nach der ein Mieter verpflichtet ist, unabhängig vom Grad der Verschmutzung, die Wohnung bei Auszug vollständig neu herzurichten und dabei die alte Rauhfaser zu entfernen, neu zu tapezieren und eine hochwertige Farbe aufzutragen, benachteiligt den Mieter unangemessen und ist deshalb unwirksam. (Landgericht Landau, I S 3/02)
- Geld statt Reparatur. Gibt ein Mieter seine Wohnung auf und zieht um, werden häufig die im Mietvertrag vereinbarten Schönheitsreparaturen fällig. Plant der Vermieter allerdings ohnehin einen grundlegenden Um- bau, dann wären die Maßnahmen unsinnig. In solchen Fällen kann sich der Mieter die Schönheitsreparaturen sparen und dafür einen finanziellen Ausgleich schaffen. Er muss so viel bezahlen wie er selbst hätte aufwen- den müssen, um die Arbeiten in Eigenleistung oder durch Mithilfe von Verwandten zu erbringen. (Landgericht Berlin, (64 S 422/98).
- Abnahmeprotokoll und Schäden. Wenn der Vermieter bei Woh-nungsübergabe Schäden im Abnahmeprotokoll festgehalten und das Abnahmeprotokoll unterzeichnet hat, kann er auch nur Beseitigung der darin festgehaltenen Schäden verlangen (AG Trier, Az. 7 C 79/01).
- Beschädigung der Mietsache. Hat der Mieter seine Wohnungstür aufgebrochen und dabei Rahmen und Tür beschädigt, ist er zum Schadenersatz verpflichtet. Die Verjährungsfrist für den Schadener-satzanspruch des Vermieters beginnt nicht ab Zeitpunkt der Kennt-nisnahme von der Beschädigung, sondern erst ab dem Zeitpunkt, wo dem Vermieter die Mietsache zurückgegeben wurde (LG Köln, Az. 10 S 308/99).
- Anstrich. Im Regelfall gehört ein Anstrich der Zimmerdecke zum vertragsgemäßen Gebrauch einer Wohnung. Ist jedoch im Mietvertrag vereinbart, dass eine (hier: Stuck-)Decke nicht verändert werden darf, so muss sich der Mieter an die Regelung halten. Andernfalls kann der Vermieter Schadenersatz verlangen. (Landgericht Berlin, 65 S 460/01)
zurück zur Übersicht
|
 |
|  |  |  | |  |  |
|
|  |