keyvisualkeyvisual
Home
Objekte Deutschland
Auslandsimmobilien
Spanien-Spezial
Golf-Immobilien
Gesuche & Service
Tipps & Info's
Wohnen und  Recht
Rundfunkgebühr
Immobilienmarkt
Grunderwerbssteuer
Mietnomaden
Google Street View
KfW Zuschüsse
Grunderwerbssteuer
Maklerauftrag
Marktrichtwerte
Betrug im I-NET
Teuerste Großstädte
Neue Schufa-Auskunft
Sonnenwärme
Renovieren Gewerbe
Neues WE-Gesetz
Abstand vom Abstand
Steuer Auslandsimmo
Energiepass
Märchen der Mieter
Märchen Vermieter
AGG
Ferienimmobilien
Wohnungskauf
Mietnomaden
Fiskus & Handwerk
Wann renovieren
Lage, Lage, Lage
Kündigungsfrist II
Eigenkapital
Antidiskriminierun
Schnäppchenkredite
KfW Förderung 2
KfW Förderung 1
Eigenheimzulage 5
Eigenheimzulage 4
Eigenheimzulage 3
Eigenheimzulage 2
Eigenheimzulage 1
Fristenfalle
Mietrechtsreform
WebCam & Co
Impressum
AGB
Kontakt
Kontaktformular


Stroth Immobilien  -   Wohn- & Gewerbeimmobilien

Nur der Fiskus jubelt nicht

 Von Michael Schreiber

Stolze Finca-Besitzer, die ihr Refugium gelegentlich vermieten, kommen nicht umhin, dem deutschen Fiskus den Besitz der ausländischen Immobilie zu of-fenbaren. Denn was viele nicht wissen: Wer in Deutschland einen Wohnsitz hat, ist hier mit allen weltweit erzielten Einkünften steuerpflichtig. Egal, ob die „Spaßimmobilie“ an der Costa Blanca oder in der Toskana liegt – Angaben in der inländischen Steuererklärung sind Pflicht.

Allerdings ist die steuerliche Behandlung je nach Lage der Immobilie höchst unterschiedlich – schließlich wollen gleich zwei Staaten Steuern auf die Miet-erträge kassieren. Damit der Investor nicht doppelt zur Kasse gebeten wird, hat die Bundesrepublik mit vielen Staaten so genannte Doppelbesteuerungs-abkommen (DBA) abgeschlossen. Darin steht meist, dass die ausländischen Mieteinnahmen nur im Lagestaat besteuert werden und in Deutschland steuerfrei bleiben (Freistellungsmethode).

Paradox: Die Gewinne und Verluste müssen dennoch in der Steuererklärung angegeben werden, weil sie den Steuersatz auf das in Deutschland erzielte Einkommen beeinflussen (Progressionsvorbehalt). Besonderheiten gelten bei Immobilien in der Schweiz, in Spanien, Finnland und Malta. Neben dem so genannten Belegenheitsstaat verlangt hier auch die Bundesrepublik Steuern auf die Mieterträge, wenn der Besitzer im Inland steuerpflichtig ist. Die im Ausland vorausbezahlte Quellensteuer wird auf die deutsche Steuerschuld angerechnet.

Verluste aus der Vermietung von ausländischen Ferienimmobilien durften nach Angaben des deutschen Fiskus bisher nicht mit anderen steuerpflichtigen Ein-künften verrechnet werden. Doch für diese rigide Praxis kassierte Finanzmi-nister Peer Steinbrück jetzt vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) einen herben Rüffel. Denn nach einer aktuellen Entscheidung des Luxemburger Ver-fassungsgerichts für die Europäische Union muss der deutsche Fiskus auch rückwirkend rote Zahlen aus der Vermietung einer Finca Steuer sparend an-erkennen (Urteil vom 21.2.2006, Az. C-152/03). Geld gibt es vom Finanzamt auch dann zurück, wenn mit dem Lagestaat die Freistellungsmethode verein-bart wurde. In diesem Fall vermindern die Miesen aus der Ferienhausver-mietung über einen „negativen Progressionsvorbehalt“ den Steuersatz für das in Deutschland steuerpflichtige Einkommen.

Auf Dauer will der Fiskus allerdings auch bei einer Ferienimmobilie Profit se-hen. Bringt die Vermietung auf lange Sicht keinen Gewinn, kanzeln die Beam-ten den Urlaubstraum im sonnigen Süden gern als Liebhaberei ab. Wer die Wohnung ausschließlich fremdvermietet und dies durch Verträge mit Reise-veranstaltern oder einer Hausverwaltung belegen kann, hat aber gute Karten. In diesem Fall zählen auch Leerstandszeiten der Wohnung zur Vermietungszeit – alle Kosten sind abzugsfähig (BMF-Schreiben vom 20.11.2003, Az. IV C 3 – S 2253 – 98/03 II). Das gilt auch dann, wenn der Besitzer nur für eine bestimmte Zeit im Jahr frei über die Wohnung verfügen kann.



Weiter