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Verwalter

  • Verwalter ein Muss. Selbst in einer kleinen Wohnungseigentumsanlage (hier: drei Parteien) muss ein Verwalter bestimmt werden, wenn das eine Partei wünscht. Können sich die Eigentümer nicht auf einen Verwalter ei-nigen und suchen über ein Gericht einen Fremdverwalter, so kann das Gericht einen der Eigentümer zum Verwalter der "überschaubaren Woh-nungseinheit" bestimmen. (Saarländisches-Oberlandsgericht, 5 W 255/03-60)
  • Keine Restvergütung. Ein Wohnungsverwalter, der dreieinhalb Jahre vor Vertragsablauf von seinem Amt entbunden wird und ohne Gegen-wehr seine Arbeit beendet, kann nicht nach Ablauf der ursprünglichen Vertragslaufzeit Restvergütungsansprüche geltend machen. (Oberlandesgericht Düsseldorf, 3 Wx 181/03)
  • Verwalter muss gehen. Legt der Verwalter einer Eigentumswoh-nungsanlage die Wirtschaftspläne und Jahresabrechnungen nicht frist-gerecht vor und versäumt es, die Eigentümerversammlung einzuberufen, kann er von seinem Amt enthoben werden, wenn abzusehen ist, dass er auch in Zukunft nicht sorgfältiger arbeiten wird. (Bayerisches Oberstes Landesgericht, 2Z BR 202/03)
  • Auflösung des Verwaltervertrages. Werfen die Parteien in einer Eigentumswohnungsanlage ihrem Verwalter finanzielle Unregelmäßig-keiten vor und beanstanden Konkretes, dann kann der Verwaltervertrag aufgelöst werden, wenn der Verwalter sich zu den Anschuldigungen nicht äußert und auch nicht bereit ist, eine außerordentliche Eigentümerver-sammlung einzuberufen. (Oberlandesgericht Düsseldorf, 3 Wx 217/02)

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